Da für die gestrichene Anweisung im zweiten Satz von Ziffer 3.1 kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, besteht kein Anlass, die vorinstanzlichen Kosten zu reduzieren. Ziffer 3.5 der angefochtenen Verfügung wird daher bestätigt. b) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG7). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV8). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 600.-- festgelegt.