a) Die Stadt Burgdorf hat dem Beschwerdeführer in Ziffer 3.5 ihrer Verfügung vom 27. August 2015 Kosten in der Höhe von Fr. 564.70 auferlegt. Zwar wird die Beschwerde gutgeheissen und der zweite Satz von Ziffer 3.1 der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des nachbarrechtlichen Abstands gestrichen. Der erste Satz von Ziffer 3.1 hinsichtlich der beschädigten Siloballen wurde jedoch nicht angefochten, insofern behält die Verfügung der Stadt Burgdorf ihre Gültigkeit. Da für die gestrichene Anweisung im zweiten Satz von Ziffer 3.1 kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, besteht kein Anlass, die vorinstanzlichen Kosten zu reduzieren.