Für die Räumung der beschädigten Siloballen, die gemäss Darstellung des Beschwerdeführers bereits erfolgt ist, ist er demgegenüber mit der verfügten Frist von zehn Tagen einverstanden. Eine Fristverlängerung für die Entfernung bereits beschädigter Siloballen liesse sich mit dem Hinweis auf die Gefahr, die Ballen beim Transport zu beschädigen, denn auch offensichtlich nicht begründen. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 7 5. Kosten