b) Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Fristverlängerung hinsichtlich der Herstellung eines Grenzabstands von 2 m verlangt. Dieser Teil der Verfügung wird jedoch in Gutheissung der Beschwerde gestrichen (vgl. oben Erwägung 3.b), so dass eine Verlängerung der Frist nicht geprüft werden muss. Für die Räumung der beschädigten Siloballen, die gemäss Darstellung des Beschwerdeführers bereits erfolgt ist, ist er demgegenüber mit der verfügten Frist von zehn Tagen einverstanden.