a) Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn die Wiederherstellungsverfügung bestätigt werde, sei die Frist von zehn Tagen jedenfalls unverhältnismässig kurz. Beim Verschieben der Siloballen mit dem Hoflader bestehe die Gefahr, dass die Ballen beschädigt würden und danach entsorgt werden müssten. Andererseits sei es für die Stadt Burgdorf in Anbetracht der Umstände zumutbar, den allenfalls nicht eingehaltenen Grenzabstand noch länger zu tolerieren. Zumal die Siloballen kaum sichtbar seien und somit niemanden störten. Daher sei zumindest die Wiederherstellungsfrist angemessen zu verlängern, sollte wider Erwarten baupolizeilich ein Grenzabstand von 2 m angeordnet werden können.