Die Baubewilligungspflicht des Siloballenlagers muss jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geprüft werden. Streitgegenstand ist eine Baupolizeiverfügung, die davon ausgeht, dass das Siloballenlager baubewilligungsfrei ist. Für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht ist erstinstanzlich die Gemeinde oder im Zweifelsfall das Regierungsstatthalteramt (Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD) zuständig. 4. Wiederherstellungsfrist