sein, das Siloballenlager des Beschwerdeführers sei baubewilligungspflichtig. Wenn dem so ist, hat sie aber nicht die Einhaltung eines (Grenz-) Abstands zu verlangen. Vielmehr müsste die Stadt Burgdorf gemäss Art. 46 BauG den Rückbau des unbewilligten Lagers anordnen und gleichzeitig auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hinweisen. Im Rahmen eines allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wäre dann auch die Frage des öffentlich-rechtlichen Grenzabstands zu prüfen. Die Baubewilligungspflicht des Siloballenlagers muss jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geprüft werden.