d) Allerdings führt die Stadt Burgdorf hinsichtlich der Baubewilligungspflicht in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 aus, die maximale Fläche für ein baubewilligungsfreies Siloballenlager ausserhalb des Hofbereichs werde vorliegend überschritten. Zudem sei die Baubewilligungsfreiheit gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD6 in Schutzgebieten eingeschränkt. Demnach scheint die Stadt Burgdorf neu der Meinung zu 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 6