Sie verlangt im Dispositiv ausdrücklich die Herstellung des nachbarrechtlichen Abstands von 2 m. Die beiden von der Stadt in ihrer Stellungnahme neu genannten Abstandsvorschriften sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich des Abstands von 3 m besteht im Übrigen sogar ein Widerspruch zur angefochtenen Verfügung, die einen Abstand von 2 m verlangt.