c) In der Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 spricht die Stadt Burgdorf zusätzlich davon, dass "Silobauten/-anlagen" gegenüber dem nachbarlichen Grund den nach Baureglement festgelegten Mindestabstand für unbewohnte An- und Nebenbauten von 2 m einhalten müssten. Zudem müsse mit einem Siloballenlager gegenüber einer Hecke oder einem Waldrand ein Mindestabstand von 3 m eingehalten werden; das Siloballenlager des Beschwerdeführers befinde sich jedoch direkt angrenzend an die (Wild-)Hecke. Auf diese beiden Rechtsgrundlagen hat die Stadt Burgdorf ihre Verfügung jedoch nicht abgestützt. Sie verlangt im Dispositiv ausdrücklich die Herstellung des nachbarrechtlichen Abstands von 2 m.