Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der zweite Satz von Ziffer 3.1 der Verfügung der Stadt Burgdorf, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wird, mit den unbeschädigten Siloballen den minimalen nachbarrechtlichen Abstand von 2 m zur städtischen Nachbarparzelle herzustellen, wird gestrichen.