Zwar kann auch gegen baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen mit baupolizeilichen Massnahmen vorgegangen werden, wenn sie die öffentliche Ordnung stören (Art. 1b Abs. 3 BauG). Die Einhaltung zivilrechtlicher Abstandsvorschriften kann jedoch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Baupolizeiverfahren durchgesetzt werden. Dazu stehen die privatrechtlichen Behelfe und Verfahren zur Verfügung. Dies gilt auch für die Gemeinde, wenn sie als Grundeigentümerin betroffen ist. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.