Die Art. 79-79o EG ZGB enthalten die Bestimmungen über das private Baurecht. Die Stadt Burgdorf erwähnt das EG ZGB zwar in ihrem Baureglement in der Beilage II "Zusammenstellung der wichtigsten eidgenössischen und kantonalen Erlasse im Bauwesen" und führt die entsprechenden Bestimmungen in der Beilage III "Nachbarrechtliche Bestimmungen Art.79 und 79a-o Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch EGzZGB" explizit auf. Damit erfolgt jedoch keine Übernahme dieser privatrechtlichen Vorschriften als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Stadt Burgdorf.