Demnach sei die Stadt Burgdorf, wenn überhaupt, als Grundeigentümerin betroffen. Die Einhaltung des Grenzabstands sei somit in einem Zivilverfahren zu klären, mit einer baupolizeilichen Verfügung könne die Einhaltung des Grenzabstands nicht verlangt werden. b) Die Stadt Burgdorf ist in ihrer angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass es sich beim umstrittenen Siloballenlager um eine bewilligungsfreie Anlage handelt. Auch bewilligungsfreie Gegenstände seien jedoch nicht rechtsfrei. Vielmehr habe das Lager gemäss Art. 79a EG ZGB gegenüber der städtischen Nachbarparzelle den minimalen nachbarrechtlichen Abstand von 2 m einzuhalten.