a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Siloballen würden nicht unter Art. 79a EG ZGB4 fallen. Diese Bestimmung beziehe sich auf fest mit dem Boden verbundene Bauten und nicht auf ein temporäres Deponieren von Siloballen. Daher könne gestützt auf diese Bestimmung kein Abstand von 2 m verlangt werden. Im Übrigen seien die Siloballen höchstens zweilagig aufgeschichtet und das Lager überschreite weder eine Länge von 20 m noch eine Fläche von 40 m2. Daher bedürfe das Siloballenlager keiner Baubewilligung. Umstritten sei somit einzig der privatrechtliche Grenzabstand. Demnach sei die Stadt Burgdorf, wenn überhaupt, als Grundeigentümerin betroffen.