c) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellungsverfügung eine Dauerverfügung ist. Wird der Zustand nach erfolgter Wiederherstellung rückgängig gemacht, bedarf es – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – keiner neuen Wiederherstellungsverfügung; gestützt auf die bestehende Verfügung kann die Wiederherstellung erneut vollstreckt werden.3 Die Stadt Burgdorf kann daher gestützt auf ihre unangefochten gebliebene Anordnung auch die Räumung von beschädigten Siloballen verlangen, die erst nach Erlass der Verfügung an diesem Ort abgelagert wurde oder noch abgelagert werden.