b) Zwar bestreitet die Stadt Burgdorf in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach unterdessen sämtliche beschädigten Siloballen entfernt worden seien. Diese Frage betrifft aber den Vollzug der Wiederherstellungsverfügung und ist daher ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Sollten nicht alle beschädigten Siloballen durch den Beschwerdeführer entfernt worden sein oder noch entfernt werden, wird die Stadt Burgdorf zur Ersatzvornahme zu schreiten haben, wie sie dies in Ziffer 3.2 der angefochtenen Verfügung bereits angekündigt hat.