Er führt denn auch explizit aus, dass er sich mit seiner Beschwerde nur gegen den zweiten Teil der angefochtenen Verfügung zur Wehr setze, wonach mit den unbeschädigten Siloballen ein Grenzabstand von 2 m hergestellt werden müsse. Somit ist die vorinstanzliche Verfügung, mit welcher die Entfernung der beschädigten Siloballen verlangt wird, unbestritten und nicht Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.