a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die in der angefochtenen Verfügung erwähnten beschädigten Siloballen seien entfernt worden. Es befänden sich somit nur noch unbeschädigte Siloballen auf der Parzelle Nr. Y.________. Der Beschwerdeführer bestreitet demnach die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Anordnung hinsichtlich der beschädigten Siloballen nicht. Er führt denn auch explizit aus, dass er sich mit seiner Beschwerde nur gegen den zweiten Teil der angefochtenen Verfügung zur Wehr setze, wonach mit den unbeschädigten Siloballen ein Grenzabstand von 2 m hergestellt werden müsse.