2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 7. September 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Gemäss seinem Rechtsbegehren beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2015. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass er die Verfügung nur hinsichtlich der Anordnung anficht, wonach mit den unbeschädigten Siloballen der nachbarrechtliche Abstand hergestellt werden muss.