Gleichzeitig verpflichtete die Stadt Burgdorf den Beschwerdeführer, mit den unbeschädigten Siloballen den minimalen nachbarrechtlichen Abstand von 2 m zur städtischen Nachbarparzelle herzustellen. Zudem drohte die Stadt Burgdorf die Ersatzvornahme an und verfügte gleichzeitig den Betrag für die zu erwartenden Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von Fr. 4'000.--. RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 2