Was die verfügte Baueinstellung betrifft, so wird die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin gilt damit diesbezüglich als unterliegend. Soweit sich die Beschwerde gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wendet, ist die Beschwerde durch das Einreichen des nachträglichen Baugesuchs gegenstandslos geworden. Wer dafür sorgt, dass ein Rechtsmittel gegenstandslos wird, gilt laut Art. 110 Abs. 1 VRPG12 als unterliegende Partei. Damit hat die Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV13).