d) Was die Kosten der vorinstanzlichen Verfügung betrifft (Ziffer 6), so wird die Gemeinde die Gelegenheit haben, diese im Zusammenhang mit dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren erneut zu verlegen. 4. Kosten 10 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 16. 11 BVR 1994 S. 241 E. 2a. RA Nr. 120/2015/51 8