c) Da im vorliegenden Fall für die von der Wiederherstellungsverfügung betroffenen Massnahmen innert der von der Gemeinde verlängerten Frist ein nachträgliches Baugesuch eingereicht worden ist, ist die angefochtene Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Sigriswil insoweit dahingefallen und die Beschwerde dagegen gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2015/51 ist somit diesbezüglich vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Die Baubewilligungsbehörde wird zusammen mit dem Entscheid über das nachträgliche Baugesuch gegebenenfalls auch darüber zu entscheiden haben, inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist.