Die Baubewilligungsbehörde muss auch in diesen Fällen das Baubewilligungsverfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abschliessen. In dieser Verfügung hat sie erneut die Wiederherstellung zu verfügen. So ist gewährleistet, dass über das nachträgliche Baugesuch und die Wiederherstellung im gleichen Verfahren entschieden wird.