Wird ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, so muss die Baubewilligungsbehörde in jedem Fall erneut über die Wiederherstellung entscheiden. Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Bewilligung und den Bauabschlag regelt das Baugesetz das ausdrücklich (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG). Das Baugesetz sieht keine Regelung vor für das Nichteintreten und den Rückzug des Baugesuchs. Es ist mit Sinn und Zweck der Norm am ehesten vereinbar, wenn diese Fälle gleich behandelt werden wie der Bauabschlag. Die Baubewilligungsbehörde muss auch in diesen Fällen das Baubewilligungsverfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abschliessen.