Nach der Praxis des Rechtsamtes der BVE ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfällt, wenn das Gesuch innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung eingereicht wird, wobei diese Frist verlängert werden kann.9 Diese Praxis wird kritisiert. Werde nämlich auf das Baugesuch nicht eingetreten oder werde dieses zurückgezogen, so erwachse die Wiederherstellungsverfügung mangels 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2. 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 3b.