b) Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG wird die Wiederherstellungsverfügung "aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht". Nach der Praxis des Rechtsamtes der BVE ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfällt, wenn das Gesuch innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung eingereicht wird, wobei diese Frist verlängert werden kann.9 Diese Praxis wird kritisiert.