Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Juli 2015 wird damit – in Abweisung der Beschwerde – bestätigt. Damit erübrigt es sich, über den Antrag auf vorsorgliche Massnahme gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin zu befinden. Schliesslich kann auch auf die beantragten Beweismittel (Zeugenbefragung, Befragung Auskunftsperson, Augenschein) verzichtet werden, waren von diesen Beweismitteln doch keine weiteren, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, nachträgliches Baugesuch