Baubewilligung, bestehend aus Begründung, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 36 BewD6). Auch aus dem Umstand, dass diese Bauten vor dem Unwetter vom 7. Juni 2015 bereits seit längerer Zeit Bestand hatten, lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten; unter die Besitzstandsgarantie fallen nur bewilligte oder bewilligungsfreie und somit formell rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen.7 Kommt dazu, dass die Besitzstandsgarantie nicht zum Wiederaufbau zerstörter Bauten berechtigt.8 Die Gemeinde hat daher zu Recht die Baueinstellung hinsichtlich dieser Bauten verfügt. Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Juli 2015 wird damit – in Abweisung der Beschwerde – bestätigt.