Der beabsichtigte Wiederaufbau der Terrasse mit Pergola ist damit derzeit nicht bewilligt und formell rechtswidrig. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach diese Bauten anlässlich einer Bauabnahme zu Beginn des Jahres 1996 von Vertretern der damaligen Baukommission ausdrücklich abgenommen und damit informell bewilligt worden seien. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Ein Bauvorhaben kann nicht informell oder mündlich bewilligt werden, sondern bedarf einer schriftlichen 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46