Aus den eingeholten Baubewilligungsakten der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramts Thun bestätigt sich, dass diese Bauten nie Teil einer Baubewilligung waren. Aus diesem Grund reichte die Beschwerdeführerin am 7. September 2015 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein, welches sowohl die Terrasse als auch die Pergola umfasst (bezeichnet als Pergola mit Sitzplatz). Der beabsichtigte Wiederaufbau der Terrasse mit Pergola ist damit derzeit nicht bewilligt und formell rechtswidrig.