c) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die bereits vor Jahren erstellte und beim Unwetter vom 7. Juni 2015 zerstörte Terrasse mit Pergola westlich des Hauptgebäudes Nr. 139 baubewilligungspflichtig ist. Weiter hält die Beschwerdeführerin selber ausdrücklich fest, dass für diese Bauten keine schriftliche Baubewilligung vorliege. Aus den eingeholten Baubewilligungsakten der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramts Thun bestätigt sich, dass diese Bauten nie Teil einer Baubewilligung waren.