b) Die Gemeinde ordnete mit Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2015 die umgehende Einstellung aller Arbeiten an, die über die vor Ort definierten Sofortmassnahmen hinausgehen. In Kombination mit Ziffer 2 der Verfügung sowie den darin enthaltenen Erläuterungen wird klar, dass dieser Baustopp neben dem Wiederaufbau der Terrasse und der Pergola auch weitere Arbeiten umfasst. Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch einzig gegen die vorsorgliche Baueinstellung hinsichtlich der Terrasse und der Pergola. Dies ergibt sich aus Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens und aus den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. III. Materielles, 5. Baustopp).