Damit liege eine Gefährdung erheblicher privater Interessen vor. Für den Fall, dass das nachträgliche Baugesuch nicht bewilligt werden sollte, werde auch die Wiederherstellungsverfügung angefochten. Diese sei ungenügend begründet, widerspreche dem Vertrauensschutz und sei unverhältnismässig. Die nach Ablauf von 5 Jahren notwendigen zwingenden Interessen seien zudem nicht vorhanden. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Weitere Akten wurden beim 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und