Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, für die Pergola mit Terrasse liege zwar keine schriftliche Baubewilligung vor, anlässlich einer Bauabnahme zu Beginn des Jahres 1996 seien diese Bauten jedoch von der Gemeinde ausdrücklich abgenommen und damit informell bewilligt worden. Sie werde dafür trotzdem ein nachträgliches Baugesuch einreichen, um die rein formelle Rechtswidrigkeit des Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung zu beseitigen. Der verfügte Baustopp sei umgehend und im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aufzuheben.