b) Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Andere Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 VRPG). Somit sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die "Feststellungsverfügung" der Gemeinde Hindelbank vom 6. Juli 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung