Art. 51 BewD15 bestehen die Verfahrenskosten (amtliche Kosten), welche die Gemeinde für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann, aus den Gebühren und den Auslagen (Abs. 1); Auslagen sind namentlich Kosten für technische Untersuchungen (Abs. 2); die Gemeinden haben einen Gebührentarif zu erlassen (Abs. 3). Gemäss Art. 6 des Gebührenreglements der Gemeinde Hindelbank vom 1. April 2015 schuldet Gebühren und Auslagen, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Der Beschwerdeführer ist als Betreiber der beiden Fotovoltaikanlagen Verursacher der Kosten für das umstrittene Gutachten.