c) Da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, das Gutachten selber erstellen zu lassen, ist fraglich, ob überhaupt geprüft werden muss, ob ihm die Kosten für das Gutachten auferlegt werden können. Als Auftraggeber des Gutachtens hat er dieses zu bezahlen. Die Gutachterkosten fallen daher grundsätzlich nicht im Verwaltungsverfahren an, sind damit nicht Gegenstand des Verfahrens und müssen daher in diesem auch nicht verlegt werden.