Vorliegend beziehen sich die Abklärungen auf Anlagen, die vom Beschwerdeführer betrieben werden. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet hat, selber ein Gutachten zu erstellen oder erstellen zu lassen. Für diese Verpflichtung existiert mit Art. 46 Abs. 1 USG eine gesetzliche Grundlage.