b) Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden (Art. 46 Abs. 1 USG). Müssen Abklärungen im Zusammenhang mit Massnahmen getroffen werden, die dem Auskunftspflichtigen als Verursacher zuzuschreiben sind (wie etwa Bau oder Betrieb einer Anlage), hat dieser sie in der Regel auch durchzuführen. Diese aktive Form der Auskunftspflicht bedeutet indessen nicht zwingend, dass die Verursacher selber die notwendigen Abklärungen vornehmen müssen: Sie können die Untersuchungen auch in eigenem Namen Dritten in Auftrag geben.13