Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hier auf die Erstellung eines Gutachtens für die Anlage auf der Liegenschaft 7c bzw. der Ergänzung der Kurzexpertise für die Anlage auf der Liegenschaft 7a besteht. Die voraussichtlichen Kosten von Fr. 5'000.-- bis 7'000.-- für das Gutachten sind aufgrund der Grösse der beiden fraglichen Fotovoltaikanlagen nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich der Frage nach der Notwendigkeit eines Gutachtens als unbegründet. 3. Kosten des Gutachtens