f) In einer solchen Konstellation, in welcher schädliche oder lästige Blendwirkungen möglich erscheinen, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden können, ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dies gilt für alle Bauvorhaben, auch für „unbedeutende“ und damit auch für baubewilligungsfreie Anlagen. Massgebend ist einzig, ob die Überschreitung der Schädlich- oder Lästigkeitsgrenze möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.12