Nachbarliegenschaft 5 nicht ausgeschlossen werden können.11 Die beiden umstrittenen Anlagen befinden sich gemäss angefochtener Verfügung unterhalb der Wohnräume in der Nachbarliegenschaft 5 und auf Dächern, die gegen Norden bzw. Nordosten ausgerichtet sind. Gemäss den Richtlinien des Regierungsrats des Kantons Bern vom Januar 2015 für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien sind in Bezug auf die Blendwirkung Anlagen heikel, die unterhalb anderer Gebäude installiert werden; zudem ist nordseitigen Anlagen besondere Beachtung zu schenken.