Das beco und das AUE haben sich somit vor Ort einen Eindruck über die Gegebenheiten verschafft. Sie sind dabei zum Ergebnis gekommen, dass ein Gutachten zur Abklärung des Sachverhalts nötig ist. Die Vorinstanz hat das Gutachten demnach gestützt auf die Einschätzung zweier Fachstellen verlangt. Dabei sieht auch die BVE keine Veranlassung, die Einschätzung der Fachstellen in Zweifel zu ziehen. Die in den Vorakten vorhandenen Fotos lassen darauf schliessen, dass schädliche oder lästige Blendwirkungen bei der RA Nr. 120/2015/50 9