Gemeinde mit Schreiben vom 13. November 2014 verweigerte Baustopp ändert nichts daran, damit hat die Vorinstanz keine Vertrauensposition geschaffen. Der Beschwerdeführer wusste vielmehr spätestens ab diesem Zeitpunkt um die gerügten Blendwirkungen. Wenn er das Risiko von nachträglichen Massnahmen hätte vermeiden wollen, hätte er den Bau der Anlage von sich aus für weitere Abklärungen unterbrechen können.