Aus der Baubewilligung vom 23. Juli 2014 ist nicht ersichtlich, dass die Reflexionswirkungen der Anlage auf der Liegenschaft 7a abgeklärt worden wären. Auch der Beschwerdeführer macht keine solchen Abklärungen geltend. Er verweist lediglich auf die Auflagen der Denkmalpflege und der OLK. Diese Auflagen dienen jedoch nicht der Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorschriften, sondern dem Denkmal- sowie dem Ortsbild- und Landschaftsschutz. Somit ist davon auszugehen, dass die Immissionen bei der Erteilung der Bewilligung nicht vorausgesehen wurden. Nachträgliche Massnahmen sind somit auch bei der Anlage auf der Liegenschaft 7a grundsätzlich möglich.