d) Somit ist nicht ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall verschärfte Emissionsbegrenzungen angeordnet werden müssen. Dies gilt insbesondere für die baubewilligungsfreie Anlage auf der Liegenschaft 7c; hier hat keine vorgängige Prüfung stattgefunden. Auch die Richtlinien des Regierungsrats des Kantons Bern vom Januar 2015 für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien weisen darauf hin, dass auch baubewilligungsfreie Solaranlagen den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes Rechnung zu tragen haben.