vorgenommen wurde, kann nicht beurteilt werden, ob verhältnismässige Massnahmen zur verschärften Emissionsbegrenzung bestehen. Auch aus diesem Grund sind die Fälle nicht vergleichbar. Im Übrigen befindet sich die Liegenschaft der Nachbarn zwar in der Landwirtschaftszone. In dieser müssen im Vergleich mit einer reinen Wohnzone erhöhte Immissionen geduldet werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis bedeutet dies jedoch nicht, dass Nachbarn, die RA Nr. 120/2015/50 7 sich nicht in der Bauzone befinden, gar kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen besitzen.9