Im Zusammenhang mit den verschärften Emissionsbegrenzungen kam das Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_177/2011 zum Ergebnis, dass von der Anlage keine störende Blendwirkung ausgehe, welche im Sinne von Art. 14 USG lästig sei. Die Vorinstanz habe daher eine erhebliche Störung des Wohlbefindens verneinen dürfen. Dabei waren die Lichtreflexionen anlässlich von vier Augenscheinen abgeklärt worden. Diese Sachverhaltsabklärung erachtete das Bundesgericht als ausreichend, zumal die Beschwerdeführerin zusätzlich ein Gutachten hatte erstellen lassen. Im vorliegenden Fall steht jedoch erst die Sachverhaltsabklärung zur Diskussion. Bevor diese nicht